Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Aussteller & Sponsoren des
FORUM mobility & work
1. Definitionen
Veranstalter der Fachveranstaltung „FORUM mobility & work“ ist die Schlütersche Fachmedien GmbH, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover (im Folgenden auch „Veranstalter“ genannt). Der weiterhin verwendete Begriff Veranstaltung meint die Fachveranstaltungen „FORUM mobility & work“ in Zusmarshausen, Hannover und Gründau. Aussteller & Sponsor im Sinne dieser Teilnahmebedingungen ist die juristische Person/das Unternehmen, auf deren/dessen Namen die verbindliche Anmeldung lautet und die vom Veranstalter als teilnehmender Aussteller und/oder Sponsor in die offizielle Aussteller- und Sponsorenliste aufgenommen wird. Mit Besucher sind die Personen gemeint, die an der Veranstaltung als Besucher teilnehmen. Mit Teilnahmegebühren sind die im Angebot bzw. in den Anmeldeunterlagen genannten Gebühren gemeint, die an den Veranstalter zu entrichten sind.
2. Veranstaltungstermin, -ort und Veranstaltungsdauer
14. Mai 2025, Sortimo-Innovationspark Zusmarshausen
27. August 2025, ADAC-Fahrsicherheitszentrum Hannover
25. September 2025, ADAC-Fahrsicherheitszentrum Gründau
Jeweils von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr
3. Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter, an das der Aussteller/Sponsor gebunden ist. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn sie unter Akzeptanz der AGBs, schriftlich in digitaler oder analoger Form erfolgt.
(2) In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte des Anmeldenden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.
(3) Mit Einsendung der Anmeldung erkennt der Aussteller die Teilnahmebedingungen für Aussteller & Sponsoren des FORUM mobility & work sowie die Preise und Gebühren für die Teilnahme an. Lagen die Teilnahmebedingungen dem Aussteller/Sponsor zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht schriftlich vor und hat er diese später auf Anfrage erhalten, gelten sie spätestens als anerkannt, wenn der Aussteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Teilnahmebedingungen diesen schriftlich widerspricht.
(4) Der Aussteller haftet für Folgen, die durch das ungenaue, unvollständige oder irrtümliche Ausfüllen des Anmeldeformulars entstehen.
(5) Zum Zwecke der elektronischen Bearbeitung der Anmeldung werden die Angaben des Ausstellers unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen (u. a. der DSGVO) gespeichert und ggf. im zulässigen Umfang zur Vertragsdurchführung an Dritte weitergegeben.
4. Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Als solche ist auch die Übersendung der Rechnung über die Standflächenmiete und ggf. sonstige Leistungen durch den Veranstalter an den Aussteller/Sponsor anzusehen.
(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen bzw. deren Anmeldung ablehnen. Es gibt keinen Anspruch auf Bestätigung einer Anmeldung, selbst wenn diese rechtzeitig beim Veranstalter vorliegt.
(3) Die Anmeldebestätigung gilt nur für das angemeldete Unternehmen und ist nicht übertragbar.
5. Teilnahmegebühren
(1) Der genaue Leistungsumfang und die Preise für Aussteller/Sponsoren ergeben sich aus den Unterlagen des Veranstalters.
6. Zugangsberechtigungen
(1) Der Zugang zum FORUM mobility & work ist nur mit einem gültigen Aussteller- oder Besucherticket möglich.
(2) Zu den Testfahrten während des FORUM mobility & work sind alle Besucher mit gültigem Besucherticket und vorheriger Anmeldung berechtigt.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Die Teilnahmegebühr ist ohne Abzug mit dem in der Rechnung genannten Zahlungsziel fällig.
(2) Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Terminplanung und für die Teilnahme an der Veranstaltung.
(3) Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich erfolgen.
8. Rücktritt
(1) Der Aussteller kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 50% der Teilnahmegebühr zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, ist in jedem Fall die volle Teilnahmegebühr zu zahlen.
(2) Der Rücktritt vom Vertrag muss dem Veranstalter gegenüber schriftlich erklärt werden. Zur Berechnung der oben genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung beim Veranstalter ausschlaggebend.
(2) Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn:
– der Aussteller seine ihm aufgrund des Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, insbesondere, wenn die Teilnahmegebühr nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurde. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller den Zugang zur Veranstaltung bzw. die weitere Teilnahme zu verwehren.
– die Anmeldebestätigung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte bzw. die Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
Die Verpflichtung des betroffenen Ausstellers zur Zahlung der vollen Teilnahmegebühr bleibt in diesen Fällen bestehen.
9. Platzierung der Stände / Fahrerlager / Standbau
(1) Die Vergabe der Stand- und Fahrerlagerflächen erfolgt durch den Veranstalter nach organisatorischen und veranstaltungsbezogenen Gesichtspunkten. Platzierungsvorgaben seitens des Ausstellers werden nach Möglichkeit und Verfügbarkeit berücksichtigt, stellen jedoch keine Bedingungen für die Teilnahme dar. Der Tausch einer zugeteilten Fläche mit einem anderen Aussteller ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich.
(2) Jeder Aussteller akzeptiert, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Standflächen gegenüber der vorherigen Planung verändert haben kann. Ersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
(3) Der Veranstalter behält sich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch nach erfolgter Platzierung ohne Zustimmung des Ausstellers eine Verlegung der Standfläche vorzunehmen. Der Veranstalter teilt dem betroffenen Aussteller Änderungen umgehend mit. Dem Aussteller stehen im Fall einer Platzierungsänderung keine Ersatzansprüche sowie kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Die Größe eines Standes hängt von der gebuchten Standfläche ab, wobei die tatsächliche Größe und Dimensionen je nach den örtlichen Gegebenheiten variieren können.
(5) Bauliche Einschränkungen, z.B. bei der Werbebauhöhe oder eine Säule auf der Standfläche, berechtigen den betroffenen Aussteller nicht zum kostenfreien Rücktritt. Die maximale Gesamt-Bauhöhe für Standbau und Werbung beträgt 4m innerhalb der gesamten Mietfläche. Darüber hinausgehende Elemente und Werbeträger sind gesondert anzumelden. Die zugeteilten Standbegrenzungen sind einzuhalten. Die Gänge dürfen weder durch Standmaterial noch durch Ausstellungsgüter eingeengt werden. Der Veranstalter behält sich in jedem Fall vor, nicht genehmigte Standflächenüberschreitungen aus Sicherheitsgründen entfernen zu lassen. Alle verwendeten Materialien müssen den Brandschutznormen nach DIN 4102-1 B1 oder EN 13501-1C –s2, d0 entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sind für die Aussteller verbindlich.
(6) Wird ein Fahrzeug am Messestand ausgestellt, darf die Grundfläche des Fahrzeugs 40% der Gesamtfläche des Messestandes nicht überschreiten. Die Präsentation von Fahrzeugen auf der Standfläche ist bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter anzumelden.
10. Unteraussteller / Gemeinschaftsstände
(1) Die Stände können grundsätzlich nur von einem Unternehmen angemietet und genutzt werden. Wenn ein weiteres Unternehmen an einem Stand werblich auftreten soll, ist dies als Unteraussteller möglich. Unteraussteller müssen vom Hauptaussteller – spätestens bis zum Anmeldeschluss – angemeldet werden. Mit der Bestätigung des Veranstalters wird eine Unterausstellergebühr fällig, die dem Hauptaussteller, der auch für alle organisatorischen Belange des Unterausstellers der Ansprechpartner des Veranstalters ist, in Rechnung gestellt wird. Die Höhe der Unterausstellergebühr beträgt 600 €. Unteraussteller werden im Aussteller- und Sponsorenverzeichnis gelistet, können am Stand des Hauptausstellers werblich auftreten und eigenes Standpersonal (über den Hauptaussteller) zur Teilnahme anmelden. Tritt an einem Messestand ein nicht angemeldetes Unternehmen werblich auf (z.B. mit Prospekten, einem Werbedisplay, Personal o.ä.), hat der Veranstalter das Recht, dem Hauptaussteller nachträglich die reguläre Unterausstellergebühr (zzgl. 100 % Aufschlag) in Rechnung zu stellen. Unabhängig davon hat in derartigen Fällen der Veranstalter das Recht, nicht angemeldete Unternehmen von der Teilnahme auszuschließen bzw. deren Waren, Prospekte oder werbliche Hinweise zu entfernen oder auf Kosten des Hauptausstellers entfernen zu lassen.
(2) Gemeinschaftsstände sind in der Form möglich, dass sich zwei oder mehr Aussteller eigenständig über das Online-Anmeldeformular anmelden und eine Fläche gemeinsam anmieten. Voraussetzung für die Einplanung eines Gemeinschaftsstandes ist das schriftliche Einverständnis eines jeden an diesem Stand ausstellenden Hauptausstellers. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Zusage für die Teilnahme in Form eines Gemeinschaftsstandes von einem oder mehr Ausstellern zurückgezogen werden, hat der Veranstalter das Recht, die Messestände aller Aussteller wie Einzelstände einzuplanen. Evtl. bereits erfolgte Platzierungsabsprachen sind in diesem Fall für den Veranstalter nicht mehr bindend, so dass er die einzelnen Messestände neu, auch an anderen Stellen, platzieren kann.
11. Absage, Verschiebung, Verkürzung, Abbruch, Unterbrechung, Verlegung, Schließung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich zu verschieben zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen und/oder örtlich zu verlegen.
Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt insbesondere vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme (z.B. gerichtliche oder behördliche Anordnung oder sonstige hoheitliche Regelung wie Gesetz oder Verordnung) im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung vorliegt oder von einer Durchführung der Veranstaltung dringend abgeraten wird, unabhängig davon, ob diese hoheitliche Maßnahme direkt an die Halle 45 oder an die Allgemeinheit adressiert ist. Dazu zählen auch alle hoheitlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 / COVID-19;
oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann
oder die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck für Aussteller, Besucher oder der entsprechenden Location nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.
(2) Der Veranstalter trifft diese Entscheidung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Interessen aller betroffenen Messeteilnehmer (insbes. Aussteller, Besucher, Konferenzteilnehmer, Redner, Sponsoren etc.) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks, als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen zu berücksichtigen.
12. Höhere Gewalt
Dem Veranstalter stehen die Handlungsoptionen nach Ziffer 11 einschließlich der Rechtsfolgen nach Ziffer 13 ebenfalls zu, wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 11 bedeutet „höhere Gewalt” das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das oder der den Veranstalter daran hindert bzw. es ihm teilweise oder vollständig unmöglich macht, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen aus dem mit dem Aussteller geschlossenen Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit der Veranstalter nachweist, dass ein solches Hindernis außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegt, d.h. keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist;
und es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war;
und die Auswirkungen des Hindernisses von ihm auch nicht mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt vermieden oder überwunden werden kann und damit für ihn dauerhaft, also nicht nur vorübergehend, unabwendbar sind.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen/Umständen vermutet, dass sie die Bedingungen gemäß Ziffer 12 erfüllen:
Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Invasion, umfassende militärische Mobilisierung;
Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, Terrorakt, Sabotage;
Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlung, Befolgung von hoheitlichen Maßnahmen, Enteignung, Verstaatlichung;
Pest, Seuchen, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen aufgrund endogener oder gravitatorischer oder klimatischer Ursachen,
Explosion, Feuer, Zerstörung von Hallen und/oder Gebäuden auf dem sowie Eingängen zum Messegelände, längerer Ausfall von öffentlichen Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung des gesamten Messegeländes oder Teilen davon und/oder von Hallen, Gebäuden und/oder Eingängen, soweit diese Unruhen nicht aus dem Einflussbereich des Veranstalters herrühren.
Der Veranstalter wird den Aussteller unverzüglich über das Ereignis benachrichtigen. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung des Veranstalters von dessen vertraglichen Leistungspflichten von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung beim Aussteller/Sponsor eingeht.
13. Rechtsfolgen aus Ziffer 11
(1) Bei einer vollständigen Absage vor Beginn der Veranstaltung, bleibt der Aussteller/Sponsor zur Zahlung eines Kostenbeitrags zur Deckung der vom Veranstalter aufgewendeten Kosten verpflichtet, die in Erfüllung des mit dem Aussteller/Sponsor geschlossenen Vertrages und zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung oder zur Erbringung vom Aussteller7Sponsor bereits bestellter Leistungen bis zum Tage der Absage von dem Veranstalter aufgewendet worden sind („Vorlaufkosten“).
Für diese Vorlaufkosten berechnet der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor pauschal 15% der Teilnahmegebühr gem. Ziffer 7.
Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, höhere Vorlaufkosten (als die vorgenannte Pauschale i.H.v. 15%) nachzuweisen und dem Aussteller/Sponsor entsprechend zu berechnen.
Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird der Veranstalter von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei.
Weist der Aussteller nach, dass die ihm pauschal mit 15% der Teilnahmegebühr gem. Ziffer 7 berechneten bzw. tatsächlich berechneten Vorlaufkosten wesentlich niedriger sind, hat er den entsprechend geminderten Kostenbeitrag zu zahlen.
(2) Bei einer Verlegung, Verschiebung oder Verkürzung der Veranstaltungszeit vor Beginn der Veranstaltung gilt der Vertrag für den neuen Veranstaltungsort und/oder -zeitraum geschlossen, sofern der Aussteller/Sponsor nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Veranstalter schriftlich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller/Sponsor einen Kostenbeitrag in Höhe von 15 % der Teilnahmegebühr gem. Ziff. 7 zu entrichten. Der letzte Satz des vorstehenden Absatzes gilt entsprechend.
(3) Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung oder einer teilweisen Schließung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Ausstellers/Sponsors zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung der vollständigen Teilnahmegebühr bestehen. Der Veranstalter hat dem Aussteller/Sponsor anteilig die Kosten zu erstatten, die ihm in Folge des Abbruchs oder der vorübergehenden Unterbrechung oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen).
14. Absage der Veranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen
Der Veranstalter ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Teilnehmer (siehe Ziffer 11.2) Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Veranstaltung nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Der Veranstalter ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Ausstellers/Sponsors zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Ausstellers/Sponsor auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden, oder auf Schadensersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden.
15. Urheberrechte und Patente
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Aussteller/Sponsor, seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen anlässlich der Teilnahme an der Veranstaltung durch die Verletzung von Urheber- und Patentrechten durch Dritte entstehen.
16. Ordnungsbestimmungen / Werbematerialien / Vorführungen / Standpartys
(1) Der Aussteller/Sponsor unterliegt während der Veranstaltung der Hausordnung des Locationbetreibers sowie dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen beider ist Folge zu leisten.
(2) Das Verbreiten von politischem Informationsmaterial ist untersagt.
(3) Das Auslegen von Werbematerial außerhalb der eigenen Standfläche ist nicht erlaubt. Insbesondere sind Werbeaktionen wie das Verteilen von Prospekten, Give-Aways o.ä. in den Gängen oder vor den Halleneingängen nicht erlaubt. Es ist dem Aussteller/Sponsor ebenfalls untersagt, im Rahmen der Veranstaltung mit Aktionen, Werbemitteln oder sonstigen Maßnahmen eine parallel zum FORUM mobility & work und außerhalb der offiziellen Räumlichkeiten des FORUM mobility & work stattfindende Veranstaltung zu bewerben, unabhängig davon, wer Veranstalter der betreffenden Veranstaltung ist. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von bis zu 10.000,– € einzufordern. Zusätzlich steht es dem Veranstalter in diesem Fall frei, gemäß Ziffer 8 Abs.3 dem betroffenen Aussteller/Sponsor die weitere Teilnahme an der Veranstaltung zu verwehren. Werbedisplays oder sonstige werbliche Bauten außerhalb der eigenen Standfläche dürfen ohne Genehmigung des Veranstalters nicht errichtet werden. Nicht angemeldete Stände oder nicht genehmigte Werbeplatzierungen kann der Veranstalter entfernen lassen. Dies gilt sowohl innerhalb der Ausstellungsräume als auch für Flächen in den Eingangsbereichen, auf den Freiflächen, den Parkplätzen und in den für die Veranstaltung genutzten Kongress- bzw. Seminarräumen.
(4) Bei akustischen, optischen und mobilen Werbemitteln ist darauf zu achten, dass Nachbaraussteller nicht belästigt werden. Eventuell erforderliche Genehmigungen für Vorführungen oder musikalische Wiedergaben aller Art sind vom Aussteller direkt einzuholen, z.B. bei der GEMA, und die entsprechenden Gebühren zu entrichten.
(5) Standpartys und/oder über das für Ausstellungsstände übliche Maß hinausgehende Aktivitäten ggfs. in festlichem Rahmen mit Musik und/oder anderweitigen Darbietungen im gesamten inneren und äußeren Bereich des Veranstaltungsgeländes bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter.
(6) Bei akustischen Auf- und Vorführungen auf dem Stand darf der vom Stand ausgehende Geräuschpegel an der Standgrenze 65 dB(A) nicht überschreiten. Lautsprecher müssen ins Standinnere gerichtet sein. Präsentationen am Stand wie z.B. Liveauftritte etc. bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Veranstalter und dürfen keinen Seminarcharakter haben.
(7) GEMA-Gebühren: Die rechtzeitige Anmeldung GEMA- pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Ausstellers. Der Veranstalter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Aussteller den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Aussteller verlangen. Soweit der Aussteller zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der ausführende Veranstalter eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Aussteller verlangen.
(8) An der Veranstaltung dürfen nur schriftlich angemeldete Personen teilnehmen. Der Aussteller ist verpflichtet, sein Standpersonal sowie Mitarbeiter von Unterausstellern oder Subunternehmern (soweit gegeben) rechtzeitig beim Veranstalter namentlich anzumelden. Der Veranstalter behält sich vor, nicht angemeldete Personen von der Teilnahme auszuschließen bzw. diesen den Zutritt zur Veranstaltung oder Teilen hiervon zu verwehren.
17. Auf- und Abbau Stände/Fahrerlager
Der Aufbau bzw. der Bezug der Stände ist jeweils am Vortag der Veranstaltung möglich und muss am Veranstaltungstag um 9:00 Uhr beendet sein. Der Abbau ist erst nach Veranstaltungsende ab 17:30 Uhr erlaubt. Am Folgetag der Veranstaltung die überlassene Ausstellungsfläche bis spätestens 18:00 Uhr vollständig geräumt sein. Die genauen Auf- und Abbauzeiten sind den FAQs für Aussteller & Sponsoren auf der Webseite zu entnehmen. Für Fahrzeuge und Aufbauten übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Eine Bewachung ist seitens des Ausstellers zu organisieren.
18. Haftungsverzichterklärung Testfahrten
Die Nutzung der Testfahrzeuge ist nur in Verbindung mit einem umfassenden Verzicht auf jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter und gegenüber dem Aussteller als Anbieter der Testfahrten gestattet. Daher muss jede Person vor Fahrtantritt auf die Teststrecke eine Haftungsverzichterklärung unterschreiben. Diese Regelung gilt somit nicht nur für die Kunden von Ausstellern, sondern auch für alle Mitarbeiter der Aussteller.
19. Tanken/ Ladestationen für e-Fahrzeug
(1) Zu den Testfahrten während des FORUMs mobility & work tanken die Aussteller/Hersteller auf eigene Rechnung.
(2) Für e-Fahrzeuge werden an zentraler Stelle kostenfreie Ladestationen in unmittelbarer Nähe der Fahrerlager zur Verfügung stehen.
20. Reinigung Fahrzeuge
Für die Reinigung der Fahrzeuge ist jeder Hersteller/Aussteller selbst verantwortlich. Ein Reinigungsservice kann ggf. im Vorfeld gebucht werden.
21. Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Wenn die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zeitlich oder räumlich verlegt werden muss, gilt die Anmeldung des Ausstellers auch für den neuen Termin bzw. Ort und zu den neuen Bedingungen.
22. Änderung/ Anwendung/ Auslegung dieser Bestimmungen
(1) Alle Aussteller/Sponsoren sind in jeder Hinsicht an diese Bestimmungen gebunden. Einseitige Änderungen dieser Bestimmungen bzw. Ergänzungen seitens des Ausstellers sind nicht gültig.
(2) Für den Fall, dass durch Übersetzungen in eine andere Sprache Streitigkeiten über die Interpretation dieser Regelungen und Vorschriften entstehen, gilt grundsätzlich die deutsche Fassung.
(3) Die Aussteller/Sponsor haften dafür, dass alle Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer, die an dem FORUM mobility & work beteiligt sind, diese Bestimmungen kennen und einhalten.
23. Haftung / Versicherung des Ausstellers
(1) Der Aussteller haftet für Beschädigungen an dem ihm überlassenen Mobiliar und der Standfläche.
(2) Für die Versicherung der Haftpflicht und sonstiger Risiken ist der Aussteller selbst verantwortlich.
(3) Bedingung für die Teilnahme als Aussteller/ Hersteller am Testfahrtprogramm ist der Besitz einer Straßenzulassung und folglich einer Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Fahrzeuge zur Durchführung von Testfahrten, die dem Veranstalter ggf. auf Anforderung nachzuweisen ist.
24. Abfallbeseitigung
(1) Für den täglichen Standabfall während der Veranstaltung stehen Abfallbehälter bereit. Standabfälle sind eigenständig in die vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
(2) Für die Abfallbeseitigung von Standbaumaterialien während des Auf- und Abbaus ist jeder Aussteller bzw. Messebauer selbst verantwortlich. Die Entsorgung kann vom Veranstalter organisiert werden. Die Abfallbeseitigung ist in diesem Fall kostenpflichtig und wird vom Veranstalter pauschal mit 250 Euro an den Aussteller berechnet.
25. Haftung des Veranstalters
(1) Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Veranstalter nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf typische bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Veranstalter haftet nicht bei Diebstahl von Exponaten u. ä. Dingen des Ausstellers.
(3) Wenn der Aussteller/Sponsor Unternehmer ist, ist die Haftung des Veranstalters für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Des Weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(4) Im Falle höherer Gewalt sind sämtliche Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen den Veranstalter ausgeschlossen.
(5) Sämtliche Haftungsausschlüsse betreffen nicht Ansprüche aus Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.
(6) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen der teilnehmenden Automobilhersteller/-importeure. Insbesondere dann nicht, wenn der Fahrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe des Veranstalters ist und das Fahrzeug mit Wissen oder im Auftrag des betreffenden Ausstellers gefahren wurde, es sei denn, der Schaden wird grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Veranstalter oder dessen Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen verursacht. Dieser Haftungsausschluss gilt ebenso in Fällen, in denen der Veranstalter Fahrzeuge, die zeitlich oder räumlich unerlaubt abgestellt sind, ohne Rücksprache mit den betreffenden Ausstellern bewegt.
(7) Der Aussteller erkennt an, dass der Veranstalter keinen Einfluss darauf hat, dass die Besucher die für sie arrangierten Termine auch wahrnehmen. Ein Preisnachlass für durch Besucher abgesagte oder nicht wahrgenommene Termine ist daher nicht möglich.
26. Schlussbestimmungen
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus Anlass des Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Aussteller/Sponsor gibt seine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildaufnahmen seines Messtands (inkl. Personen) auf der Internetseite, in Pressemitteilungen, Druckerzeugnissen und sonstigen Veröffentlichung des Veranstalters.
(3) Sollte sich eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmung im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen. Gerichtsstand ist Hannover.
Stand: Januar 2025